Kosten

Wer übernimmt die Kosten einer psychotherapeutischen Behandlung? 


Als Verhaltenstherapeutin bin ich gesetzlich verpflichtet innerhalb meines therapeutischen Behandlungsangebotes nach der offiziellen Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP) abzurechnen. 

Privatversicherte / Beihilfeberechtigte: 


Die Beihilfe sowie die überwiegende Anzahl der privaten Krankenversicherungsträger erstatten die Kosten für die Diagnostik als auch die psychotherapeutische Behandlung. In der Regel wird nach den probatorischen Sitzungen (Probesitzungen), ein Antrag auf Kostenübernahme bei dem Versicherungsträger gestellt. Hierzu erstelle ich einen Bericht an den Gutachter für Psychotherapie der Privat- oder Beihilfeversicherung. Die Anzahl der Therapiesitzungen ist abhängig von den Versicherungsbedingungen Ihrer Krankenkasse. Aufgrund der unterschiedlichen Vertragsbedingungen ist es meist sinnvoll diese vor Behandlungsbeginn näher zu erfragen.

Selbstzahler: 


Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit eine Psychotherapie privat zu bezahlen. In diesem Fall müssen Sie sich um keine Formalitäten kümmern und die Behandlung kann ohne Wartezeit beginnen. Die Kosten richten sich hierbei nach der offiziellen Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP). Eine Behandlung bleibt bei Selbstzahlern Privatsache, was bedeutet, dass keine Informationen an einen Versicherungsträger weitergeleitet werden. Hierdurch entstehen dem jugendlichen Patienten bzw. jungen Erwachsenen keine Nachteile hinsichtlich der späteren Berufswahl. 

Gesetzlich Versicherte Patienten: 


Als gesetzlich Versicherte haben Sie in Privatpraxen die Möglichkeit über das Kostenerstattungsverfahren, die Übernahme der Therapiekosten bei ihrer Krankenversicherung zu beantragen. Entgegen den Aussagen mancher Krankenkassen ist dies nach wie vor ihr geltender Rechtsanspruch. Da seit vielen Jahren zu wenige Kassenzulassungen vergeben werden, weil von einer “Überversorgung der Bevölkerung” ausgegangen wird, bekommen qualifizierte Psychotherapeuten keine Zulassung als kassenärztliche Praxis. Die Wartezeiten auf eine Psychotherapie bei einem Psychotherapeuten mit Kassenzulassung betragen meist bis zu einem Jahr. Laut Rechtsprechung darf die zumutbare Wartezeit auf einen Therapieplatz jedoch maximal 6 Wochen (im Einzelfall 3 Monate) betragen. Bei 3-5 erfolglosen Anbahnungsversuchen einer Psychotherapie innerhalb dieser Frist und in angemessener Entfernung vom Wohnort, haben Sie einen gesetzlichen Anspruch auf Kostenerstattung nach § 13, Abs. 3. SGB V. 

In einem Vorgespräch erhalten Sie von mir alle Formulare, die Sie für die Kostenerstattung benötigen und ich begleite das Vorgehen Schritt für Schritt.

Finanzierung durch das Jugendamt (KJHG-Therapie)

Ich verfüge über einen Trägervertrag mit dem Berliner Senat, der mich zur Durchführung und Abrechnung von Psychotherapien im Rahmen des Kinder- und Jugendschutz-Gesetzes berechtigt.

KJHG-Therapien im Rahmen der Jugendhilfe nach SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) können als „Eingliederungshilfe“ (nach §35a SGB VIII) oder „Hilfe zur Erziehung“ (nach §27 Abs. 3 SGB VIII) beim zuständigen Jugendamt (Wohnbezirk) beantragt werden. Dabei erfolgt die Feststellung des Therapiebedarfs durch einen der folgenden Fachdienste: Kinder- und Jugendpsychatrischer Dienst (KJPD), Schulpsychologischer Dienst (SchPD) oder Erziehungs- und Familienberatungsstelle (EFB).

Die Kosten werden vom Jugendamt übernommen.

Fragen bezüglich der Kosten beantworte ich Ihnen gerne auch telefonisch. Nehmen Sie unverbindlich mit mir Kontakt auf! 

Supervision


Was kostet Supervision:

Die Deutsche Gesellschaft für Supervision hat keine Honorarordnung festgesetzt.

In der Regel belaufen sich die Kosten für Supervision auf:

  • 60 Minuten Einzelsupervision +/- 140,00 € zzgl. Umsatzsteuer
  • 90 Minuten Teamsupervision/Gruppensupervision/ Fallsupervision  +/- 270,00 € zzgl. Umsatzsteuer

Für Angebote zu Einzel-, Gruppen- und Teamsupervisionen bitte ich Sie mit mir Kontakt aufzunehmen, da die Preise abhängig von Gruppengröße und evtl. anfallenden Fahrtkosten sind. Erstgespräche sind selbstverständlich kostenlos.

Wer bezahlt Supervision:


Viele Träger sozialer Einrichtungen bezahlen die Supervision ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Für Freiberufler oder Angestellte, deren Arbeitgeber die Kosten nicht übernehmen, sind diese in der Regel steuerlich absetzbar.